2.2. Können Bodenverbesserungen wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, sind laut Art. 703 ZGB die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die Kantone haben das diesbezügliche Verfahren zu ordnen.