Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Art. 703 Abs. 3 ZGB: Der Kanton Appenzell I.Rh. hat von der Möglichkeit, die Bodenverbesserungsvorschriften gemäss Art. 703 ZGB auf Baugebiete auszudehnen, keinen Gebrauch gemacht. Sie gelten daher nur für landwirtschaftliche Zwecke und landwirtschaftliche Liegenschaften. Die Gründung einer Flurgenossenschaft zur Verbesserung der Verhältnisse in der Bauzone ist ausgeschlossen. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)