Der gänzliche Abbruch des Tierunterstands ist insbesondere dann unverhältnismässig, wenn es für die Einhaltung der baurechtlichen Ordnung genügen würde, bauliche Anpassungen an die Tierschutzvorschriften vorzunehmen. Da im vorliegenden Fall solche Anpassungen möglich sind, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, diese vorzunehmen, ehe eine Abbruchverfügung erlassen wird. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1037 vom 6. September 2011 5 1.3. Einbezug von Baugebieten in einen Flurgenossenschaftskreis