Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, zweite Auflage, 1985, S. 552). Ist eine Baute beispielsweise in Missachtung der Bundesgesetzgebung betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen oder - wie vorliegend - von baulichen Tierschutzvorschriften erstellt worden, vermag diese Tatsache für sich allein eine Abbruchverfügung des gesamten Gebäudes noch nicht zu rechtfertigen.