Sie hat unter anderem dann zu unterbleiben, wenn sich durch andere, weniger einschneidende Massnahmen, vor allem durch eine blosse Änderung der Baute oder durch das Beheben eines unzulässigen Verwendungszweckes, der rechtmässige Zustand herbeiführen lässt (vgl. dazu Balthasar Heer, a.a.o., N. 1210 und 1211; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, zweite Auflage, 1985, S. 552).