die sofortige Baueinstellung und das Einreichen eines Baugesuchs. Kann das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden, verfügt die Behörde nach der gleichen Vorschrift die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert einer angemessenen Frist. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Abbruchverfügung ist die materielle Rechtswidrigkeit der Baute. 4