Aus den Verhandlungen der Standeskommission: (…) 3.1. Die angefochtene Verfügung muss auch aus einem weiteren Grund aufgehoben werden. Gemäss Art. 71 Abs. 3 BauG wird die Baubewilligung erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und allfällige Einsprachen rechtskräftigt erledigt sind. Bei Bauten und Anlagen, die ohne Bewilligung oder in Abweichung zu einer solchen erstellt oder betrieben werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde des Bezirkes gestützt auf Art. 74 Abs. 1 BauG die sofortige Baueinstellung und das Einreichen eines Baugesuchs.