Standeskommissionsbeschluss Nr. 221 vom 15. Februar 2011 1.2. Verhältnismässigkeit des Abbruchs einer widerrechtlichen Baute Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000) Art. 5 BV und Art. 74 BauG: Bei vorschriftswidrig erstellten Bauten kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur unter Beachtung der Verhältnismässigkeit angeordnet werden. Verletzt die erstellte Baute bauliche Tierschutzvorschriften, reicht diese Tatsache allein nicht zur Rechtfertigung einer Abbruchverfügung, wenn bauliche Anpassungen zur Einhaltung der Vorschriften genügen.