Der angefochtene Entscheid genügt dieser Anforderung, denn aus ihm gehen sowohl der Sachverhalt als auch die rechtlichen Folgen in genügender Klarheit hervor. Ausserdem war den Rekurrenten aufgrund der Augenscheinverhandlungen vom 15. Juni 2010 und 15. September 2010 ohnehin im Voraus bekannt, weshalb der Bezirksrat so entschieden hat. Die Rekurrenten waren somit durchaus in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen. Bezeichnenderweise haben sie denn auch die fragliche Verfügung mit Rekurs und einer entsprechenden Begründung angefochten. Der Vorwurf der mangelnden Begründung vermag somit nicht zu verfangen. (…)