2.4. Was die Rüge der mangelnden Begründung der angefochtenen Verfügung betrifft, ist zu bemerken, dass eine Begründung dann den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV entspricht, wenn die Betroffenen durch sie in die Lage versetzt werden, die Tragweite einer Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.