Im Weiteren kann die Standeskommission gestützt auf Art. 13 und 19 VerwVG die angefochtene Verfügung frei und umfassend überprüfen, weshalb das von der Vorinstanz Versäumte tatsächlich auch nachgeholt wird. Einer Heilung des Verfahrensmangels steht damit nichts im Wege (vgl. dazu BGE 107 Ia 2 f.; ZBl 1989 S. 362).