Die im vorliegenden Fall der Vorinstanz angelastete Gehörsverweigerung wiegt angesichts des Umstandes, dass vor dem Erlass der Verfügung am 15. Juni 2010 und 15. September 2010 Besprechungen im Beisein der Parteien sowie einer Delegation des Bezirksrates und der Fachkommission durchgeführt worden sind, nicht besonders schwer. Anlässlich dieser Augenscheine sind die Rekurrenten nämlich darüber einwandfrei in Kenntnis gesetzt worden, dass die Höhe der Mauer durch ein Ingenieurbüro überprüft und dabei eine Höhenüberschreitung festgestellt worden ist. Ausserdem wurde auch die Einfügung der Mauer in das Ortsbild zur Diskussion gestellt.