lung des Verfahrensmangels durch die Rekursinstanz. Eine solche ist in einem Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die Oberinstanz mit einer umfassenden und freien Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist und die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich in vollem Umfang nachgeholt wird. Ausserdem darf die Schwere sowie die Tragweite der Gehörsverletzung nicht besonders gravierend sein (vgl. dazu BGE 129 I 129; 126 I 68; 121 V 156; 120 V 362 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern 1997, N. 48 ff. zu § 8).