Ebenso leitet sich daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. dazu BGE 127 I 56; 124 I 242; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, N. 1705). 2.3. Im vorliegenden Fall hat es die Vorinstanz versäumt, dem Rekurrenten vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung sämtliche Akten zur Stellungnahme zuzustellen.