2.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus diesem Prinzip folgt, dass vor dem Erlass einer Verfügung den Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung, namentlich zur Teilnahme an Augenscheinen und Einsicht in die Akten, zu geben ist. Der Rechtsunterworfene soll nicht durch eine im Geheimen vorbereitete Verfügung einfach überrascht werden.