Art. 29 Abs. 2 BV: Eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Baubehörde kann im Verfahren vor der Rekursinstanz geheilt werden. Voraussetzungen für eine Heilung im Rekursverfahren. Aus den Verhandlungen der Standeskommission: (…) 2.1. Die Rekurrenten erheben verschiedene Einwände formeller Natur. So hätten sie weder Einsicht in die entscheidrelevanten Akten gehabt noch sei der angefochtene Entscheid begründet gewesen. Sie rügen somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).