c. Der Schutzauftrag von Art. 78 Abs. 5 BV antizipiert auch die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für nicht zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG dahingehend, als dass die Ausnahmebewilligung wegen des überwiegenden Interesses des Moorlandschaftsschutzes zwingend zu verweigern ist (vgl. W ALD- MANN, a.a.O., S. 130). (Verwaltungsgericht, Urteil V 2-2010 vom 18. Mai 2010)