b. Durch die Feststellung der Schutzzielunverträglichkeit ist nämlich auch die Zonenkonformität nicht gegeben, ist doch der errichtete Verbundsteinvorplatz für die Sömmerungsbewirtschaftung, wie in Erwägung 3 festgestellt, nicht nötig bzw. erforderlich (Art. 16a Abs. 1 RPG; Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; Art. 23b Abs. 1 BauG, Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV).