4. a. Da die Besetzung des Vorplatzes mit Verbundsteinen, wie ausgeführt, mit den Schutzzielen der Moorlandschaft Fähnerenspitz nicht vereinbar ist, ist sie gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG unzulässig, und zwar unabhängig von den anderen auf dem Spiele stehenden Interessen. Das Gericht darf sich somit auf die Frage beschränken, ob das projektierte Vorhaben den dargelegten Schutzzielen für die Moorlandschaft widerspricht (Bundesgerichtsentscheid 1A.124/2003 vom 23.11.2003, Erw. 5.6.) und eine Prüfung nach den Bestimmungen der Raumplanung ist nicht mehr vorzunehmen.