c. Letztlich darf entgegen der Ansicht der Standeskommission auch die Präjudizwirkung nicht ausser Acht gelassen werden. Würde nämlich der errichtete Verbundstein-Vorplatz nachträglich bewilligt, so könnte auch anderen Besitzern von Alpställen nicht ohne Vorwurf der Ungleichbehandlung eine in Ausführung und Umfang ähnliche Belegung der Vorplätze verweigert werden. Als Folge davon würde die besondere Schönheit der Moorlandschaft Stück für Stück aufgegeben. d. Der Rekursentscheid der Standeskommission verletzt demnach Bundesrecht und kantonales Recht, weshalb er aufzuheben ist. e. (…).