Die Beschwerdegegnerin macht wohl geltend, dass sie nicht ohne grossen Aufwand das anfallende Wasser wegen des fehlenden Gefälles vom Gebäude wegleiten hätte könne, zumal das bei starken Niederschlägen anfallende Hangwasser die Situation noch verschlechtert habe (Bez. act. 17; StK act. 3). Gerade im Gebiet einer Moorlandschaft darf jedoch nicht der einfachsten oder kostengünstigsten Variante der Vorzug gegeben werden, sondern es müssen vielmehr sinnvolle Alternativen in Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde geprüft werden.