Wäre eine Befestigung des Vorplatzes von der Beschwerdegegnerin als für den Sömmerungsbetrieb oder zum Wenden der dafür benötigten Fahrzeuge notwendig erachtet worden, wäre eine solche auch bereits im Alpweg-Projekt thematisiert und, sofern eine die Moorlandschaft genügend berücksichtigende Variante gefunden worden wäre, auch errichtet worden. Allein die Tatsache, dass in der gesamten Moorlandschaft Fähnerenspitz vor keinem Alpstall eine Befestigung in dieser Art und in diesem Ausmass besteht, lässt darauf schliessen, dass es beim strittigen Vorplatz vielmehr um eine komfortable als um eine notwendige Anlage handelt.