Weitere Kunstbauten waren nicht vorgesehen (FS NLS act. 3, S. 9). Wäre eine Befestigung des Vorplatzes von der Beschwerdegegnerin als für den Sömmerungsbetrieb oder zum Wenden der dafür benötigten Fahrzeuge notwendig erachtet worden, wäre eine solche auch bereits im Alpweg-Projekt thematisiert und, sofern eine die Moorlandschaft genügend berücksichtigende Variante gefunden worden wäre, auch errichtet worden.