Gerade ein Verbundstein-Vorplatz lädt jedoch zu einer intensiveren Benutzung durch Fahrzeuge ein. Bereits im Jahr 2003 hielt nämlich die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission in ihrem Gutachten fest, dass aus der Sicht des Moorlandschaftsschutzes die Nutzungsintensität örtlich gegen die Bestimmungen der Moorlandschaftsverordnung verstosse und eine weitere Intensivierung der land- und alpwirtschaftlichen Nutzung unzulässig wäre (FS NLS act. 7, S. 7).