Auch kann der Vorplatz nicht als für die Alpbewirtschaftung notwendig im Sinn von Art. 23d Abs. 1 lit. d NHG bzw. Art. 4 Abs. 3 lit. a des Standeskommissionsbeschlusses über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz erklärt werden. Zur Voraussetzung der Notwendigkeit hat sich die Standeskommission in ihrem Rekursentscheid nicht weiter geäussert. Sie bringt einzig vor, dass eine solche Befestigung bei Landwirtschaftsbetrieben im Tal schon länger üblich sei, damit diese auch bei Regenwetter mit Traktoren und Maschinen befahren werden könnten, ohne dass in unmittelbarer Nähe von Ökonomiegebäuden ein Morast entstehe.