78 Abs. 5 BV gebotener restriktiver Auslegung weder Unterhalt noch Erneuerung einer rechtmässig erstellten Anlage gemäss Art. 23d Abs. 1 lit. b NHG dar. Nicht zuletzt auch wegen ihrer Dimension von über 80 m2 gilt sie als Errichtung einer neuen Anlage bzw. Infrastrukturanlage, welche nach Bundesgerichtsrechtsprechung unzulässig ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.124/2003 vom 23. November 2003).