b. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 10 April 2009 (Bez. act. 17, StK act. 3) und der Fotografie, welche sie anlässlich des Augenscheins an die anwesenden Parteien verteilt hat, waren der Vorplatz vor Einsetzung der Verbundsteine nur mit einigen losen verstreuten Steinplatten im Bereich des Gebäudes und im Bereich beim Brunnen zum Teil mit Beton besetzt. Dieser ursprüngliche Zustand des Vorplatzes kann nicht als Anlage bezeichnet werden, sondern er entsprach praktisch einem naturbelassenen Boden. Die Besetzung des Vorplatzes mit Verbundsteinen stellt in der durch Art. 78 Abs. 5 BV gebotener restriktiver Auslegung