Die Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2010, dass der Vorplatz auch farblich schon sehr gut der Umgebung angepasst wirke, kann demnach nicht geteilt werden. Vielmehr entspricht die angetroffene Situation weitestgehend derjenigen der Fotografien, welche kurz nach der Erstellung des Vorplatzes gemacht worden sind (Bez.act. 2, BF act. 3). Der Verbundstein-Vorplatz hebt sich noch heute, also rund eineinhalb Jahre nach Feststellung, dass dieser ohne Baubewilligung erstellt worden ist, von der Umgebung und vor allem auch vom Alpstall deutlich ab.