Anlässlich des Augenscheins des Vorplatzes vor dem Alpstall Fähnerenspitz auf der Parzelle Nr. X, den das Verwaltungsgericht am Tag der Urteilsfällung vorgenommenen hat, konnte festgestellt werden, dass der Verbundstein-Vorplatz praktisch keine Spuren der Verwitterung bzw. der Nutzung durch das Vieh aufweist. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2010, dass der Vorplatz auch farblich schon sehr gut der Umgebung angepasst wirke, kann demnach nicht geteilt werden.