3. a. Die erfolgte Besetzung des Vorplatzes mit Verbundsteinen ist als Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaft Fähnerenspitz gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG nur zulässig, soweit sie der Erhaltung der für diese Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widerspricht, d.h. die Moorlandschaft darf in ihren schutzwürdigen Eigenschaften nicht an Wert verlieren.