c. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat die Moorlandschaft "Fähnerenspitz" mit Standeskommissionsbeschluss vom 3. April 2001 unter Schutz gestellt und damit die bundesrechtlichen Vorschriften umgesetzt. Gemäss Art. 2 des Standeskommissionsbeschlusses über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz ist der Landschaftscharakter der Moorlandschaften zu erhalten und er darf nicht durch Eingriffe geschmälert werden. Insbesondere sind Art. 4 dieses Beschlusses nach Bauten und Anlagen, sofern sie nicht für eine angepasste Nutzung notwendig sind (lit.