a), die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten sind, namentlich die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster (lit. b) und die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützten ist, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt (lit. d.) (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.124/2003 vom 23.11.2003, Erw. 5.1.). Die Schönheit des Landschaftsbildes sowie historische Werte bilden somit schutzwürdige Elemente einer Moorlandschaft.