Gemäss Art. 23c Abs. 1 NHG gelten als allgemeine Schutzziele die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Einschlägig ist namentlich Art. 4 Abs. 1 MLV, wonach die Landschaft vor Veränderungen zu schützen ist, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen (lit. a), die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten sind, namentlich die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster (lit.