23d Abs. 2 lit. b und d NHG kann e contrario geschlossen werden, dass die Änderung oder Erweiterung bestehender und die Errichtung neuer Bauten und Anlagen wie auch der Bau von Infrastrukturanlagen, die über den in lit. d gestreckten Rahmen hinausgehen, grundsätzlich unzulässig sind (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.124/2003 vom 23.11.2003, Erw. 4.4.; RAUSCH/MARTI/GRIFFEL/HALLER [HRSG.], a.a.O., Rz. 603). Beim Schutz der Moorlandschaft steht der landschaftliche Aspekt im Vordergrund. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen und grundsätzlich jede zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu verhindern (vgl. Urteil 1A.40/2005 vom 7. September 2005, Erw.