Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 23d NHG den im Verfassungsartikel verwendeten Begriff "dienen" (Grundsatz der Schutzzieldienlichkeit) für die Moorlandschaften relativiert, indem es bestimmte Nutzungen und Gestaltungen zulässt, wenn sie der für die Erhaltung der Moorlandschaften typischen Eigenheiten "nicht widersprechen" (Abs. 1; Grundsatz der Schutzzielverträglichkeit), d.h. den Wert der Moorlandschaft nicht oder nicht wesentlich vermindern. Ein positiver Beitrag (Schutzzieldienlichkeit) ist nicht erforderlich. Für die Moorlandschaften gilt demnach kein absolutes Veränderungsverbot.