Damit wird über den Biotopschutz hinaus auch der Landschaftsschutz erfasst. Die im Anhang 1 zur MLV aufgezählten Objekte erfüllen dieses Erfordernis der besonderen Schönheit automatisch (Art. 1 MLV). Eine Interessenabwägung gegenüber dem verfassungsmässig vorgesehenen Veränderungsverbot und die Prüfung der Verhältnismässigkeit sind bereits in der abstrakten Rechtsnorm vorentschieden worden, sodass im Einzelfall kein Platz mehr dafür bleibt (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 414 f.; vgl. auch BVR 2000, S. 413).