Zusammen mit den zahlreichen Feldscheunen und Streuehütten bilden sie die für die Gegend charakteristische Streusiedlung. Die Moorlandschaft ist weitgehend frei von baulichen Beeinträchtigungen und vielerorts abgeschieden und unwegsam (vgl. FS NLS act. 7, S. 4). 2. a. Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.