Gerade die Abmeldung des Schuldners bildet ein Umstand, der das Fortbestehen des schweizerischen Wohnsitzes ausschliesst. Der Beschwerdegegner trat demnach zu Recht nicht auf das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin ein (vgl. auch Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, Art. 46 N 17). c. Folglich ist mangels eines Betreibungsortes eine Betreibung in der Schweiz im vorliegenden Fall nicht möglich, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (Aufsichtsbehörde SchKG, Urteil KAB 2-2010 vom 27. April 2010)