Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher sich in dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 120 III 110 präsentiert, ist vorliegend die Betreibung gegen den Schuldner noch nicht eingeleitet worden und in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners sind Angaben über das Abmeldedatum des Schuldners von Oberegg und das Land, in welches er weggezogen ist, zu entnehmen. Diese Angaben belegte der Beschwerdegegner zudem mittels Nachweis der Einwohnerkontrolle. Gerade die Abmeldung des Schuldners bildet ein Umstand, der das Fortbestehen des schweizerischen Wohnsitzes ausschliesst.