Vorliegend hat der Schuldner, soweit aus den Akten ersichtlich, seit seinem Wegzug nach Deutschland vor über 3 Jahren in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt. Es ist aber anzunehmen, dass er irgendwo in Deutschland einen neuen Wohnsitz oder zumindest einen Aufenthaltsort begründet hat und deshalb kein ordentliches Betreibungsdomizil in der Schweiz gegeben ist. Steht fest, dass jemand ausgewandert ist, so darf wohl ohne Bedenken die Begründung eines neuen Domizils als feststehend angenommen werden, selbst wenn der genaue Ort desselben nicht bekannt ist (vgl. ZR 1979 Nr. 56, 114).