Gibt der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz auf, ohne dass er irgendwo einen neuen begründet, so ist Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, nicht anwendbar. Wer seinen schweizerischen Wohnsitz aufgibt, kann an diesem ordentlichen Betreibungsort nicht mehr betrieben werden (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., Art. 48 N 2). Er kann nun allenfalls an einem besonderen Betreibungsort belangt werden (vgl. AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 10 N 8 ff.; BGE 119 III 51 und 54).