Der ordentliche Betreibungsort befindet sich am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG). In der Frage des Wohnsitzes geht das Betreibungsrecht grundsätzlich vom Zivilrecht aus: Für eine handlungsfähige natürliche Person ist demnach der Ort massgebend, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, den sie also zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Indizien zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsortes gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sind u.a. die Meldeverhältnisse (vgl. BGer vom 31.10.2005, 7B.174/2005, E. 4.2.).