6. a. Der Betreibungsort ist der Ort, an welchem der Schuldner die Zwangsvollstrekkung gegen sich geschehen lassen muss bzw. der Ort, wo der Gläubiger staatliche Hilfe zur Eintreibung seiner Forderung in Anspruch nehmen kann (sogenannte Garantiefunktion, vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., Art. 46 N 6).