2. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wies das Betreibungsamt Oberegg das Betreibungsbegehren der X AG vom 8. Februar 2010 zurück. Als Begründung führte es aus, dass der Schuldner bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Schweiz wohne und keinen Bezug mehr zu Oberegg habe. Somit fehle es am rechtsgültigen Betreibungsort. 3. Mit Schreiben vom 10. März 2010 reichte die X AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Aufsichtsbehörde SchKG fristgerecht Beschwerde mit obgenanntem Rechtsbegehren ein.