Im Übrigen machte die Beschwerdegegnerin auch nicht geltend, dass sie wegen Dringlichkeit infolge notstandsmässiger Situation den Werkvertrag mit der X AG wie erfolgt sofort abschliessen musste. (…). Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird demnach eingetreten und es sind somit nachstehend die Voraussetzungen der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu prüfen. (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid V 6-2010 vom 23. März 2010)