Die Ungültigkeit des zwischen der Beschwerdegegnerin und der X AG verfrüht abgeschlossenen Werkvertrags ist zwischenzeitlich nicht geheilt worden, da der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerde am Tage deren rechtzeitigen Eingangs beim Verwaltungsgericht superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist. Der Werkvertrag vermag demnach keine Rechtswirksamkeit zu entfalten und er steht auch einer Aufhebung des widerrechtlich erteilten Zuschlags durch das Verwaltungsgericht bei begründeter Beschwerde nicht entgegen.