Solange sich der Vertrag infolge seines verfrühten Abschlusses in einem Schwebezustand befindet und somit unwirksam ist, kann ein angefochtener Zuschlag bei begründeter Beschwerde aufgehoben werden. Andernfalls wäre eine wirksame Durchsetzung der vergaberechtlichen Regeln nicht gewährleistet (vgl. Gauch, Der verfrüht abgeschlossene Beschaffungsvertrag (eine Reprise), BR 1/2003, S. 3 ff.; Beyeler, Welches Schicksal dem vergaberechtswidrigen Vertrag? in: AJP 2009, S. 1141 ff.; AGVE 2001 Nr. 69, S. 311 E. II/2; VGr. ZH VB.2005.00068, E. 4; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009).