Eine andere Auslegung von Art. 18 IVöB, würde das primäre Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin übersehen und würde der Beschwerdegegnerin ermöglichen, die Rechtsschutzlage der Beschwerdeführerin durch ein vergaberechtswidriges Verhalten zu verschlechtern, wodurch die Vergaberechtswidrigkeit des verfrühten Abschlusses durch das Vergaberecht selbst honoriert, statt sanktioniert würde. Solange sich der Vertrag infolge seines verfrühten Abschlusses in einem Schwebezustand befindet und somit unwirksam ist, kann ein angefochtener Zuschlag bei begründeter Beschwerde aufgehoben werden.