Der verfrüht und deshalb rechtswidrig abgeschlossene Vertrag bleibt für beide Parteien unwirksam. Seine Ungültigkeit kann aber zum Beispiel durch Entzug der bereits gewährten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geheilt werden. Art. 18 IVöB ist so auszulegen, dass der verfrüht abgeschlossene Beschaffungsvertrag in seinem Sinn nur und erst dann als abgeschlossen gilt, wenn die Erlaubnis zum Vertragsabschluss eingetreten und dadurch die Ungültigkeit des Vertrages geheilt ist. Eine andere Auslegung von Art.