Sanktionen gegen einen verfrühten Vertragsschluss sind weder in Art. 14 IVöB noch in Art. 36 VöB normiert. Der rechtskräftige Zuschlag bildet eine vergaberechtliche Voraussetzung bzw. eine Rechtsbedingung im Sinne einer öffentlichrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzung dafür, dass der Beschaffungsvertrag mit einem bestimmten Anbieter abgeschossen werden darf. Wenn das verletzte Abschlussverbot seinen Zweck erfüllen soll, muss sich Vergaberechtswidrigkeit des verfrühten Abschlusses auf die Gültigkeit des Beschaffungsvertrages auswirken. Der verfrüht und deshalb rechtswidrig abgeschlossene Vertrag bleibt für beide Parteien unwirksam.